In der vergangenen Woche hielt Dr. Lars Siebert, LL.M. (Emory) den Einführungsvortrag zum „17. Berchtesgadener Dialog - Artificial Intelligence“ mit dem Titel „Heilsbringerin oder Gefahrenquelle? Ein Blick auf künftige KI-Anwendungen und internationale Regulierungsbemühungen“.
Illegales File-Sharing – Keine Haftung für volljährige Familienmitglieder
Mittwoch, 26. Februar 2014
Das BGH-Urteil (AZ: I ZR 169/12) vom 08.01.2014 bringt weitere Klarheit für das heiß diskutierte File-Sharing. Der Bundesgerichtshof sieht Inhaber eines Internetanschlusses nicht in der Haftung, wenn ein volljähriges Haushaltsmitglied File-Sharing betrieben hat, ohne dass es hierfür erkennbare Anhaltspunkte gibt.
Vier führende deutsche Tonträgerhersteller klagten gegen den Inhaber eines privaten Internetanschlusses, zu diesem auch seine Frau und sein Stiefsohn Zugang hatten, auf Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten. Laut Abmahnschreiben der Klägerinnen wurden über den Internetanschluss 3.749 Musikaufnahmen, an denen die Klägerinnen die urheberechtlichen Verwertungsrechte hatten, zum Download auf diversen File-Sharing Plattformen angeboten.
Tatsächlich war jedoch der 20-jährige Stiefsohn des Anschlussinhabers für die Rechtsverletzung verantwortlich. Gegenüber der Polizei hatte dieser den Download von Musikdateien über das Tauschprogramm „BearShare“ eingeräumt.
Die Vorinstanzen hatten der Klage im Einklang mit einschlägiger Rechtssprechung stattgegeben und den Beklagte als Störer für das rechtswidrige Verhalten seines Stiefsohnes in der Haftung gesehen. Überlasse der Anschlussinhaber Dritten seinen Internetanschluss, so hafte er als Störer, wenn er den Nutzer nicht über eine urheberrechtskonforme Nutzung belehre und zumindest stichprobenartig überwache.
Dem ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt: Ein volljähriges Haushaltsmitglied handle eigenverantwortlich und müsse sich im Zweifel selbst über die Rechtmäßigkeit seines Handelns informieren. Eine Pflicht zur Belehrung oder gar zur Überwachung des Haushaltsmitglieds durch den Anschlussinhaber sei ohne konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Internetnutzung oder ohne sonstigen Anlass – etwa eine bereits vorliegende Abmahnung – nicht gegeben.