In der vergangenen Woche hielt Dr. Lars Siebert, LL.M. (Emory) den Einführungsvortrag zum „17. Berchtesgadener Dialog - Artificial Intelligence“ mit dem Titel „Heilsbringerin oder Gefahrenquelle? Ein Blick auf künftige KI-Anwendungen und internationale Regulierungsbemühungen“.
Informationspflicht zur Online-Streitbeilegung
Donnerstag, 07. Januar 2016
Ab dem 09.01.2016 gelten aufgrund der EU-Verordnung Nr. 524/2013 (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) neue Informationspflichten für Online-Händler mit Niederlassung in der EU. Diese Verordnung soll Verbrauchern die Möglichkeit schaffen, Rechtstreitigkeiten im e-Commerce einfach, effizient, schnell und kostengünstig außergerichtlich zu lösen. Hierzu richtet die Kommission auf Unionsebene eine Online-Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) ein.
Betreiber von Online-Plattformen müssen nach Art. 14 Abs. 1 der EU-Verordnung auf ihren Webseiten einen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einstellen. Das Dilemma ist, dass die Kommission im zeitlichen Verzug ist und die betreffende OS-Plattform noch nicht eingerichtet hat. Europäische Online-Shop-Betreiber sind also ab dem 09.01.2016 dazu verpflichtet, einen Link zu einer Seite zu setzen, die noch gar nicht existiert.
Um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auszuschließen, empfehlen wir aber bereits jetzt, einen Hinweis auf die (künftige) OS-Plattform im Online-Shop aufzunehmen. Es könnte beispielsweise neben den Links „Impressum“ und „Datenschutz“ ein weiterer Link (bspw. „Online-Streitbeilegung“) aufgenommen werden. Es müsste dann darauf hingewiesen werden, dass an dieser Stelle ein Link zur OS-Plattform eingestellt wird, sobald diese online ist. Außerdem ist nach Art. 14 Abs. 1 der EU-Verordnung auch eine E-Mail-Adresse des Unternehmens anzugeben.