In der vergangenen Woche hielt Dr. Lars Siebert, LL.M. (Emory) den Einführungsvortrag zum „17. Berchtesgadener Dialog - Artificial Intelligence“ mit dem Titel „Heilsbringerin oder Gefahrenquelle? Ein Blick auf künftige KI-Anwendungen und internationale Regulierungsbemühungen“.
OLG Frankfurt a.M.: Wettbewerbsverstoß durch fehlende Telefonnummer in Widerrufsbelehrung
Donnerstag, 12. Mai 2016
Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 04.02.2016 (Az.: 6 W 10/16) entschieden, dass es sich um einen Wettbewerbsverstoß handeln kann, wenn ein Unternehmen keine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung angibt.
Telefonnummer muss in Widerrufsbelehrung angegeben werden
In dem gegenständlichen Verfahren wurde ein mit Druckern und Druckerzubehör handelnder eBay-Verkäufer von einem Konkurrenten aus diesem Grund abgemahnt. Nach § 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 EGBGB muss ein Unternehmer vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags (bspw. bei einem Vertragsschluss im Internet) den Verbraucher über sein Widerrufsrecht informieren. Das OLG Frankfurt a.M. stellte klar, dass ein Unternehmer im Rahmen dieser Widerrufsbelehrung auch seine Telefonnummer angeben muss, soweit er einen Telefonanschluss unterhält.
Es drohen Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern
Nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. handelt es sich bei der fehlerhaften Widerrufsbelehrung um einen Wettbewerbsverstoß – Mitbewerber können daher nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG Unterlassungsansprüche geltend machen. Das Weglassen der Telefonnummer könne die Interessen der Verbraucher spürbar beeinträchtigen und sei daher nach § 3a UWG (alte Fassung: § 4 Nr. 11 UWG) eine unlautere geschäftliche Handlung, argumentierte das OLG Frankfurt a.M.