In der vergangenen Woche hielt Dr. Lars Siebert, LL.M. (Emory) den Einführungsvortrag zum „17. Berchtesgadener Dialog - Artificial Intelligence“ mit dem Titel „Heilsbringerin oder Gefahrenquelle? Ein Blick auf künftige KI-Anwendungen und internationale Regulierungsbemühungen“.
BGH: Keine heimliche Beschlagnahme von E-Mails
Tuesday, 24. November 2015
Der BGH hat mit Beschluss vom 04.08.2015 (AZ: 3 StR 162/15) entschieden, dass E-Mails von Ermittlungsbehörden grundsätzlich nicht heimlich beschlagnahmt werden dürfen. Die Beschlagnahme der auf dem Mailserver eines Providers gespeicherten Daten ist eine offene Ermittlungsmaßnahme, deren Anordnung den Betroffenen und den Verfahrensbeteiligten bekannt zu machen ist.
Nach Auffassung des BGH fehle es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage in der Strafprozessordnung. Eine Zurückstellung der Benachrichtigung wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks sei bei der Beschlagnahme von E-Mails – anders als bei § 101 Abs. 5 StPO für die in § 101 Abs. 1 StPO abschließend aufgeführten heimlichen Ermittlungsmaßnahmen – nicht vorgesehen. Der BGH ist der Auffassung, es sei allein Sache des Gesetzgebers, eine Regelung in die Strafprozessordnung einzufügen, die es den Ermittlungsbehörden gestatte, Beschlagnahmen vor den davon Betroffenen aus ermittlungstaktischen Gesichtspunkten zunächst zu verheimlichen und erst dann offenlegen zu müssen, wenn dadurch die weiteren Ermittlungen nicht mehr gefährdet werden.
Der BGH sah hierin aber kein Beweisverwertungsverbot, da die Beschlagnahme selbst rechtmäßig war. Der an die zulässige Beschlagnahme anschließende Gesetzesverstoß der unterlassenen Mitteilung habe hier im konkreten Fall nicht das nötige Gewicht gehabt, die rechtmäßig gewonnenen Erkenntnisse für das Verfahren zu sperren. Sollten die Strafverfolgungsbehörden eine Benachrichtigung aber deshalb unterlassen, weil sie beabsichtigen, den Eingriff in zeitlichem Abstand zu wiederholen, so könne darin im Einzelfall jedoch ein Beweisverwertungsverbot zu sehen sein.