Im letzten Jahr haben wir bereits über die europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) und ihre weitreichenden Implikationen für Unternehmen berichtet. Mit diesem Beitrag möchten wir Ihnen ein Update zu den neuesten Entwicklungen rund um die Lieferkettensorgfalt und zu den aktuellen Anpassungen der Richtlinie geben.
Das neue Sorgfaltspflichtengesetz - Update
Friday, 04. June 2021
In unserem Beitrag vom 15. März 2021 hatten wir bereits über den Gesetzesentwurf zum sog. „Sorgfaltspflichtengesetz“ berichtet. Unternehmen, für die der Anwendungsbereich des Gesetzes eröffnet ist, werden danach eine Reihe von Pflichten auferlegt, mit dem Ziel, auf eine Verbesserung der weltweiten Menschenrechtslage entlang von Lieferketten hinzuwirken.
Die ursprünglich Mitte Mai dazu geplante Abstimmung im Bundestag war zunächst abgesagt worden. Letzte Woche konnte man sich aber doch noch auf einen Kompromiss einigen. Danach wurden im Entwurf zusätzliche zivilrechtliche Haftungsrisiken für Unternehmen gesetzlich eindeutig ausgeschlossen.
Die umfangreichen Sanktionsmaßnahmen, die bei Verstößen gegen die im Gesetzesentwurf normierten Sorgfaltspflichten drohen, bleiben aber. Vorgesehen sind empfindliche Bußgelder in Höhe von bis zu zwei Prozent des weltweiten Konzernumsatzes sowie bei schweren Verstößen Vergabesperren und Eintragungen ins Wettbewerbsregister.
Das geplante Gesetz soll für alle Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform und letztlich auch des Betätigungsfeldes gelten, da sich die Lieferkette auf sämtliche Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens bezieht. Voraussetzung für die Eröffnung des Anwendungsbereiches ist, dass das Unternehmen 1. seine Hauptverwaltung/-niederlassung oder Verwaltungs-/ satzungsmäßigen Sitz in Deutschland hat und 2. in der Regel mindestens 3.000 Arbeitnehmer beschäftigt. Ab 2024 beträgt der vorgesehene Schwellenwert 1.000 Arbeitnehmer. Ebenso ausdrücklich geregelt: Für Konzernmütter sind Arbeitnehmer sämtlicher konzernangehöriger Unternehmen zu berücksichtigen
Der Bundestag könnte das Sorgfaltspflichtengesetz bereits in der nächsten Sitzungswoche beschließen. Die betroffenen Unternehmen haben noch bis zum 1. Januar 2023, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens, Gelegenheit, sich auf die Neuerungen einzustellen.
Das letzte Wort ist in dieser Angelegenheit jedoch noch nicht gesprochen, da der Europäische Gesetzgeber ebenfalls angekündigt hat, weitreichende Vorschriften für Lieferketten verabschieden zu wollen, welche wiederum Auswirkungen auf das nationale Recht haben könnten.
Teil 1 dieses Beitrages finden Sie hier: Das neue Sorgfaltspflichtengesetz