Notarhaftung: Maklerklausel macht Immobilienkaufvertrag nicht zu einem Verbrauchervertrag i. S. d. § 17 Abs. 2a S. 2 BeurkG
Friday, 10. May 2019
Das Landgericht Aurich hat mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 12.01.2018 bestätigt, dass ein zwischen zwei Verbrauchern geschlossener Immobilienkaufvertrag auch durch Einbeziehung einer sog. „Maklerklausel“ nicht zu einem Verbrauchervertrag i. S. d. § 17 Abs. 2a S. 2 BeurkG wird. Der Notar ist daher nicht verpflichtet, diese Vorschrift bei der Ausgestaltung des Beurkundungsverfahrens zugrunde zu legen.
§ 17 Abs. 2a S. 2 BeurkG legt dem Notar besondere Pflichten bei der Gestaltung des Beurkundungsverfahrens auf, wenn er einen Verbrauchervertrag beurkundet. Der liegt, anders als der Begriff nahelegt, vor, wenn es zu einem Vertragsschluss zwischen einem Verbraucher auf der einen und einem Unternehmer auf der anderen Seite kommt. Praktisch bedeutsam sind hier insbesondere Immobilienkaufverträge. Der Notar ist hier u. a. gehalten, dem Verbraucher den beabsichtigten Text des Rechtsgeschäfts im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung zu stellen.
Auf § 17 Abs. 2a S. 2 BeurkG kommt es hingegen nicht an, wenn zwei Verbraucher miteinander kontrahiert haben. Wie das Landgericht Aurich nunmehr bestätigt hat, ändert sich daran nichts, wenn in einem solchen Vertrag eine sog. „Maklerklausel“ enthalten ist. Zwar ist der Makler, dessen Vergütung die Vertragsparteien in einer solchen Klausel regeln, seinerseits Unternehmer. Er wird jedoch selbst dann, wenn ihm eine Maklerklausel in Gestalt einer Vereinbarung zugunsten Dritter ein eigenes Forderungsrecht gegen Käufer oder Verkäufer verschafft, nicht Partei des Kaufvertrags. Nur auf die kommt es bei der Qualifizierung eines Vertrags als Verbrauchervertrag i. S. d. § 17 Abs. 2a S. 2 BeurkG aber an. Dem beklagten Notar konnte somit eine Amtspflichtverletzung nicht zur Last gelegt werden.
Der beklagte Notar wurde in diesem Verfahren von Dr. Wilhelm Bellut, BMT Berlin, vertreten.