Änderungen bei Verbraucherdarlehensverträgen
Dienstag, 05. April 2016
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 (Bundesgesetzblatt Teil 1, 2016, Nr. 12, 16. März 2016, Seite 396) sind am 21. März 2016 Änderungen bei den Regelungen über Verbraucherdarlehensverträge in Kraft getreten. Neben redaktionellen Anpassungen sind insbesondere die §§ 491 ff. BGB und Artikel 247 EGBGB geändert worden.
Danach werden Verbraucherdarlehensverträge nunmehr unterschieden in Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge. Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Unter Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen sind Darlehensverträge zu verstehen, bei denen entweder die Rückzahlungspflicht durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast gesichert ist oder wenn das Darlehen für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an Gebäuden oder für den Erwerb von grundstücksgleichen Rechten bestimmt ist.
Weiter wurde durch die Gesetzesänderung § 509 BGB aufgehoben und durch die §§ 505a ff. ersetzt. Während § 509 für Kreditinstitute keine Anwendung finden sollte (diese sind durch das Kreditwesengesetz ohnehin zur Prüfung der Kreditwürdigkeit von Darlehensnehmern verpflichtet), gelten die §§ 505a BGB nunmehr auch für Kreditinstitute, da diese Normen eine verbraucherschützende Funktion erfüllen sollen. Verstöße gegen die in § 505b BGB genauer beschriebene Prüfungspflicht für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind durch § 505d dergestalt sanktioniert, dass der vereinbarte gebundene Sollzinssatz reduziert wird. Begeht der Darlehensnehmer eine Pflichtverletzung, die der Darlehensgeber bei Anwendung einer ordnungsgemäßen Kreditwürdigkeitsprüfung erkannt hätte, ist er insoweit mit Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen.
Auch die Bestimmungen über den Darlehensvermittlungsvertrag (§ 655a BGB) sind neu gefasst.
Artikel 247 EGBGB wurde geändert und zum Teil neu gefasst. § 1 der Artikels 247 EGBGB regelt nun die vorvertragliche Informationspflicht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen; § 2 regelt Form, Zeitpunkt und Muster der vorvertraglichen Information bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen. Anlage 7 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 – Muster für eine Widerrufsinformation für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge – ist demgemäß angepasst und geändert worden.