In der vergangenen Woche hielt Dr. Lars Siebert, LL.M. (Emory) den Einführungsvortrag zum „17. Berchtesgadener Dialog - Artificial Intelligence“ mit dem Titel „Heilsbringerin oder Gefahrenquelle? Ein Blick auf künftige KI-Anwendungen und internationale Regulierungsbemühungen“.
Auch Händler auf eBay, Amazon & Co. müssen auf Online-Streitbeilegungsplattform hinweisen
Dienstag, 28. Februar 2017
Mit Urteil vom 25.01.2017 hat das OLG Koblenz (Az.: 9 W 426/16) entschieden: Weist ein Händler auf einem Marktplatz wie eBay nicht auf die europäische OS-Plattform hin, verhält er sich wettbewerbswidrig.
Damit stellte sich der Senat mit seiner Entscheidung klar gegen die Auffassung des Landgerichts Dresden, welches mit Urteil vom 16.09.2016 (Az.: 42 HK O 70/16) eine Verlinkung allein durch den Marktplatzbetreiber als ausreichend ansah. Dies entspreche allerdings nicht dem Zweck der Regelung, nach der ein Verbraucher auf einfache Weise Kenntnis von der außergerichtlichen Streitbeilegungsmöglichkeit erlangen kann. Denn der Kunde studiere regelmäßig nur die ihn interessierenden Angebote des Online-Händlers auf dessen Angebotsseite und eben nicht die weitergehenden Informationen zu einem Vertragsabschluss in den AGB des Marktplatzbetreibers.
Nach der Entscheidung des OLG München (Urteil vom 22.09.2016, Az.: 29 U 2498/16) handelt es sich bei der Verpflichtung, einen Link zur europäischen OS-Plattform einzustellen, um eine Marktverhaltensregelung i. S. d. § 3 a UWG. Die Verletzung dieser Pflicht kann abgemahnt werden.