BMT in seiner Auffassung vom BGH bestätigt: Unterlassungsansprüche der Wohnungseigentümer untereinander wegen einer zweckwidrigen Nutzung des Sondereigentums verwirken und verjähren nicht
Mittwoch, 13. Mai 2015
Mit seinem Urteil vom 8. Mai 2015 (Az. V ZR 178/14) unterbindet der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe die teilungserklärungswidrige Vermietung von Hobby- und Kellerräumen in Wohnanlagen mit unterschiedlichen Wohnungseigentümern. Auch nach einer solchen vorangegangenen Vermietung könnten andere Eigentümer des Hauses anlässlich einer Neuvermietung verlangen, dass die zweckfremde Nutzung beendet wird. Der Unterlassungsanspruch verwirkt und verjährt nicht. Mit der Neuvermietung entsteht der Unterlassungsanspruch erneut. Damit folgt der BGH der Argumentation von BMT.
In dem verhandelten Verfahren ging es um die Nutzung und Vermietung von Hobby- und Kellerräumen im Souterrain eines Hauses im Raum Wiesbaden. Ausgewiesen in der sogenannten Teilungserklärung als "Räumlichkeiten im Souterrain bestehend aus drei Hobbyräumen, Vorratskeller, Flur und einem weiteren Kellerraum" wurden diese vom im Erdgeschoss wohnenden Eigentümer dieser Einheit seit 1980 als Wohnraum genutzt und seit 1986 an diverse Mieter vermietet. Dagegen klagte die andere Eigentümerin der Eigentümergemeinschaft, die von Marc Grünbaum (BMT Frankfurt) vertreten wurde. Dieser Klage gab der BGH nunmehr auch Recht.
Die Klägerin übernahm 2007 zwei weitere Einheiten in dem Haus und beanstandete die zweckfremde Nutzung der Räume im Souterrain bereits im Jahr 2008. Das Amtsgericht hatte den Beklagten damals antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt, das Landgericht wies seine Berufung zurück.
Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Entscheidung der Vorinstanz jetzt ebenfalls bestätigt. Die zweckfremde Nutzung von Hobbyräumen zu Wohnzwecken sei "jedenfalls dann nicht gestattet, wenn sie - wie hier - die Anlage um eine weitere Wohneinheit vergrößert". Der Unterlassungsanspruch ist nicht verjährt und verwirkt auch nicht, da beide Tatbestände an der erneuten Willenserklärung zur Neuvermietung anknüpfen und nicht die vorhergehenden Vermietungen.
Die Souterrain-Mieter können bei einem Auszug möglicherweise Schadenersatz geltend machen.
Die Pressemitteilung des BGH ist unter folgendem Link einzusehen:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&nr=71023&pos=0&anz=82