Union und SPD haben sich bzgl. des Sanktionsrechts für Unternehmen weitestgehend geeinigt, sodass es nun zügig weitergehen soll mit einem Verbandssanktionengesetz. Bisher hatte sich das Gesetz in der Ressortabstimmung befunden, da die Union den Entwurf an einigen Stellen für nicht vertretbar hielt. Es ist also nicht mehr unwahrscheinlich, dass es noch in dieser Legislaturperiode zu dem neuen Gesetz kommen wird.
Wie wir in unserem Beitrag vom 03.03.2020 ausführlich dargestellt haben, erwarten die Verbände umfangreiche Veränderungen, die die Bedeutung von Compliance-Management-Systemen für das Unternehmen erheblich erhöhen.
Es bleibt nun abzuwarten, wie das Kabinett abstimmt und ob das Gesetz schließlich auch in der aktuellen Form vom Bundestag beschlossen wird, denn in einigen Punkten besteht nach wie vor Dissens. Das Gesetz wird - bevor es vom Bundestag beschlossen wird - mehrfach diskutiert, im Plenum und Fachausschuss möglicherweise noch verändert und von Experten und vom Bundesrat begutachtet werden, bis das Parlament schließlich darüber abstimmen kann.
Die Union hatte u. a. bereits deutlich vorgetragen, dass die im Entwurf bisher vorgesehene Verbandsauflösung als Sanktionsmaßnahme die „Todesstrafe“ für das Unternehmen bedeute, weshalb diese Sanktionsform nun aus dem Entwurf gestrichen wurde. Auch die Generalklausel, wonach interne Untersuchungen nur „in Übereinstimmung mit geltenden Gesetzen“ durchgeführt werden müssen, wurde gestrichen, um nicht schon bei geringsten rechtlichen Verstößen, die beispielsweise in Zeiten von engstem Datenschutz teilweise kaum vermeidbar sind, die Strafmilderungsmöglichkeit zu verlieren. Auch „soll“ statt nur „kann“ eine Zusammenarbeit der Unternehmen mit den Strafverfolgungsbehörden strafmildernde Wirkung haben.
Dissens besteht jedoch weiterhin bei der Frage, ob tatsächlich eine scharfe Trennung zwischen dem Unternehmensverteidiger und dem Rechtsanwalt, der die internen Ermittlungen führt, bestehen muss.
Es bleibt daher abzuwarten, ob die Beteiligten die starke Kritik und den geforderten Korrekturbedarf ernst nehmen und weitere sachgerechte Änderungen bewirken, bevor das Gesetz vom Bundestag beschlossen wird. Danach würde das VerSanG nach Art. 15 des derzeitigen Entwurfs zum 1. Tag des Quartals zwei Jahre nach der Verkündung in Kraft treten, damit sich alle Beteiligten ausreichend auf die Neuerungen einstellen und ggf. weitere Compliance-Maßnahmen treffen können.