In der vergangenen Woche hielt Dr. Lars Siebert, LL.M. (Emory) den Einführungsvortrag zum „17. Berchtesgadener Dialog - Artificial Intelligence“ mit dem Titel „Heilsbringerin oder Gefahrenquelle? Ein Blick auf künftige KI-Anwendungen und internationale Regulierungsbemühungen“.
Die Verbreitung von der GPL V1.0 unterstellter Open Source Software (OSS) ohne Lizenztext und ohne Zugänglichmachung des Quellcodes führt zum Lizenzverlust und begründet einen Urheberrechtsverstoß
Donnerstag, 21. Januar 2016
Nach einem Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 2. Juni 2015 (Aktenzeichen 05 O 1531/15) ist die Weiterverbreitung einer der GPL (General Public License) unterstellten Open Source Software (OSS) ohne Lizenztext der GPL und ohne Zugänglichmachung des Quelltexts urheberrechtswidrig.
Eine Hochschule hatte die OSS zum Download angeboten und dabei zwar auf die GPL hingewiesen. Entgegen Ziffer 1 und 3 der GPL wurde beim Download allerdings der Lizenztext der GPL nicht mitgeliefert und auch der Quellcode wurde nicht zugänglich gemacht. Das Landgericht stellte fest: Wegen des Verstoßes gegen Ziffern 1 und 3 der GPL erlösche das Nutzungsrecht an der OSS. Auch ergäbe sich gemäß Ziffer 4 der GPL ein Lizenzverlust. Die Verbreitung der OSS sei urheberrechtswidrig.
Das Gericht liegt damit auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung, die alle ähnlich gelagerte Fälle betrafen; vgl. LG München I, Urteil vom 19. 5. 2004 - 21 O 6123/04; LG Frankfurt a. M., Urteil vom 06.09.2006 - 2-06 0 224/06 sowie LG Berlin, Urteil vom 21.02.2006 - 16 O 134/06. Interessant ist an der Entscheidung, dass die Geltung der GPL mit keinem Wort problematisiert wird. Anders in den vorangegangenen Entscheidungen verlor das Landgericht Leipzig kein Wort dazu, ob die GPL AGB-Charakter hat, wie die GPL dann gegenüber der Hochschule wirksam einbezogen wurde und ob Ziffer 4 der GPL, wonach die Lizenz bei einem Lizenzverstoß automatisch erlischt, mit deutschem AGB- und Urheberrecht vereinbar ist.
Eine solch „unhinterfragte“ Anwendung der GPL könnte für den Ausgang künftiger Rechtstreite bedeutsam sein, in denen es etwa um den Eintritt des sogenannten Copyleft–Effekts geht. Nach der GPL (Versionen 1.0, 2.0 und 3.0) sowie der LGPL (Lesser General Public License) kann mit der OSS verbundene proprietäre Software der OSS-Lizenz unterfallen, mit der Folge, dass die proprietäre Software freie Software wird. Dies wird auch „viral effect“ genannt.