Die wichtigsten Änderungen aus der Novellierung des Verpackungsgesetzes 2021
Dienstag, 26. Oktober 2021
Am 3. Juli 2021 ist das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft getreten. Damit wird das Gesetz an aktuelle EU-Richtlinien angepasst. Die Novellierung enthält zahlreiche Neuerungen für alle Beteiligten der Lieferkette von Verpackungsprodukten. Die Neuerungen selbst treten dabei versetzt in mehreren Etappen in Kraft. Ziel der Novellierung ist es, die Vorgaben aus der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie umzusetzen und dadurch Verpackungsabfall stark zu reduzieren.
Die Änderungen haben im Wesentlichen Auswirkungen auf Online-Händler, Gastronomen sowie kleine Lebensmitteleinzelhändler.
Damit keine der neuen Pflichten zukünftig versäumt wird, geben wir nachfolgend einen kleinen, jedoch nicht abschließenden Überblick und zeigen die wichtigsten Änderungen in chronologischer Reihenfolge ihres Inkrafttretens auf.
Änderungen mit Inkrafttreten zum 3. Juli 2021
1. Neue Informationspflichten für Letztvertreiber
Für Letztvertreiber, die Verpackungen i.S.d. § 15 Abs. 1 VerpackG an den Endverbraucher abgeben, wurde ab dem 3. Juli 2021 eine neue Informationspflicht eingeführt. Darunter fallen Transportverpackungen sowie Verkaufs- und Umverpackungen, die üblicherweise nicht bei privaten Endverbrauchern anfallen.
Letztvertreiber von Verpackungen müssen nach den Änderungen die Endverbraucher durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit der Verpackungen und deren Sinn und Zweck informieren. Ziel dieser Informationspflicht ist es, die Rückgabequote von Verpackungen erheblich zu steigern.
2. Neue Definitionen nach § 3 VerpackG
Die Definition von Einwegverpackung in § 3 Abs. 4 VerpackG wird in den neu eingefügten Absätzen 4a), 4b) und 4c) um die Definitionen von „Einwegkunststoffverpackung“, „Einwegkunststofflebensmittelverpackung“ und „Einwegkunststoffgetränkeflasche“ ergänzt.
Änderung mit Inkrafttreten zum 1. Januar 2022
Zum 1. Januar 2022 werden die bestehenden Pfandpflichten für bestimmte Getränke in definierten Einweggetränke-Verpackungsarten erweitert. Bisher waren Sekt und Sektmischgetränke und Wein- bzw. Weinmischgetränke in Dosen sowie Fruchtschorlen, Fruchtsäfte, Smoothies und Gemüsesäfte von der Pfandpflicht ausgenommen. Mit der Änderung des Gesetzes gilt die Pflicht zur Pfanderhebung nunmehr auf allen Handelsstufen, unabhängig von ihrem Inhalt, für alle Getränkedosen und Einwegkunststoff-Getränkeflaschen. Für Milch und Milcherzeugnisse gilt die Neuregelung erst ab dem 1. Januar 2024.
Änderungen mit Inkrafttreten zum 1. Juli 2022
1. Ausweitung der Registrierungspflichten
Vor Novellierung bestand eine Registrierungspflicht bei der zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) nur für Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen.
Bei systembeteiligungspflichtigen Verpackungen handelt es sich um mit Ware befüllte Verpackungen, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen.
Diese Registrierungspflicht nach § 9 Abs. 1 S. 1 VerpackG wird nun zum 1. Juli 2022 ausgeweitet. Durch die neue Formulierung des § 9 Abs. 1 S. 1 VerpackG wird die Registrierungspflicht auf alle Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen ausgeweitet und gilt nicht mehr nur für systembeteiligungspflichtige Verpackungen, sondern auch für Verpackungen nach § 15 VerpackG wie zum Beispiel Transportverpackungen, Verkaufs- und Umverpackungen sowie Mehrwegverpackungen.
Außerdem konnten vor der Novellierung die Letztvertreiber von sogenannten Serviceverpackungen ihre Registrierungspflichten bei der ZSVR an den Vorvertreiber auslagern. Dies sind solche Verpackungen, die die Übergabe der Ware an den Endverbraucher ermöglichen – wie zum Beispiel die Papiertüte beim Bäcker oder auf Wochenmärkten.
Ab dem 1. Juli 2022 müssen die Vertreiber dieser Serviceverpackungen diesen Registrierungspflichten nun selbst nachkommen.
Von dieser neuen Registrierungspflicht dürften vor allem Lebensmitteleinzelhändler und Gastronomen betroffen sein. Für die zentrale Stelle bedeutet dies eine erhebliche Erhöhung der Anzahl an Registrierungen. Aus diesem Grund tritt die Verpflichtung erst zum 1. Juli 2022 in Kraft.
Im Rahmen der erweiterten Registrierungspflicht werden dann auch weitere Angaben als bisher vorgesehen bei der Registrierung benötigt, wie zum Beispiel Steuernummern oder Angaben dazu, ob neben privaten auch gewerbliche Endverbraucher beliefert werden.
2. Einführung von Verpflichtungen für elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister
Mit der Änderung des VerpackG werden Betreiber von „Elektronischen Marktplätzen“ und „Fulfillment-Dienstleister“ erstmals in den Adressatenkreis des VerpackG aufgenommen.
Als Fulfillment-Dienstleister wird nach der Änderung jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft bezeichnet, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen für Vertreiber im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet: Lagerhaltung, Verpacken, Adressieren und Versand von Waren, an denen sie kein Eigentumsrecht hat. Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten demnach nicht als Fulfillment-Dienstleister.
Die Betreiber von elektronischen Marktplätzen und Fulfillment-Dienstleister werden dazu verpflichtet, darauf zu achten, dass ihre Kunden die Vorgaben des Gesetzes einhalten. Konkret genannt werden die Registrierungspflichten sowie im Fall von Waren für private Endverbraucher die Systembeteiligungspflichten. Gemeint sind zum einen diejenigen Kunden, die auf den elektronischen Marktplätzen inserieren und dadurch verpackte Waren in Verkehr bringen. Zum anderen handelt es sich um die Auftraggeber der Fulfillment-Dienstleister. Bei Missachtung besteht für die neuen Adressaten jeweils die Gefahr eines Vertriebsverbotes sowie die Gefahr eines Bußgeldes.
Änderungen mit Inkrafttreten zum 1. Januar 2023
Ab dem 1. Januar 2023 müssen Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkeverpackungen zwingend eine Mehrwegalternative für "to-go"-Getränke oder "take-away“-Essen anbieten. Diese darf nicht teurer als das gleiche Produkt in der Einwegkunststoffverpackung sein.
Kleinere Unternehmen mit bis zu fünf Mitarbeitern und einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern können anstelle der oben genannten Mehrweg-Variante auch den Weg wählen, ihren Kunden deren selbst mitgebrachte Behältnisse zu befüllen. Hierbei sind jedoch hygienische Aspekte zu beachten. Deshalb könnte sich die Durchführung in einigen Bereichen (beispielsweise an Fleischtheken) schwierig gestalten.
Welche möglichen Strafen drohen bei Nichteinhaltung der Regelungen?
Alle Beteiligten der Lieferkette (Hersteller, Importeure und Händler), die gegen das VerpackG verstoßen, setzen sich insbesondere dem Risiko von Bußgeldern aus. Auf verwaltungsrechtlicher Ebene drohen Bußgelder bis zu 200.000 EUR sowie weitere Sanktionen wie die Abschöpfung erzielter Gewinne. Zudem kann mit Abmahnungen durch Wettbewerber und hohen Schadenersatzforderungen gerechnet werden. Im Falle mancher Verstöße drohen auch Vertriebsverbote.