Im letzten Jahr haben wir bereits über die europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) und ihre weitreichenden Implikationen für Unternehmen berichtet. Mit diesem Beitrag möchten wir Ihnen ein Update zu den neuesten Entwicklungen rund um die Lieferkettensorgfalt und zu den aktuellen Anpassungen der Richtlinie geben.
EuGH: bezweckte Wettbewerbsbeschränkung im Rahmen eines Informationsaustauschs
Montag, 04. Mai 2015
Ein Informationsaustausch zwischen konkurrierenden Unternehmen, der zu horizontalen Preisabstimmungen führt, verfolgt einen wettbewerbswidrigen Zweck und beinhaltet somit stets einen Kartellrechtsverstoß. Zu diesem Ergebnis ist der EuGH in einem Urteil vom 19. März 2015 gekommen (Az. C286/13), dem ein Kartellrechtsverfahren gegen drei Bananenimporteure zugrunde lag. Die Unternehmen hatten gelegentlich Telefonate über Entwicklungen und Preistrends geführt. Wegen dieser Telefonate waren gegen sie Geldbußen in Höhe von rund 60 Millionen Euro verhängt worden. Dieses Urteil des EuGH führt noch einmal deutlich vor Augen, dass Unternehmen bei der Kommunikation mit Wettbewerbern große Vorsicht walten lassen müssen.
Kartellrechtswidrige Absprachen liegen nach Auffassung der EU-Kommission insbesondere dann vor, wenn Wettbewerber unternehmensspezifische Daten über ein geplantes Preisverhalten oder eine künftige Mengenentwicklung austauschen. Die Weitergabe dieser sensiblen marktrelevanten Informationen zwischen Wettbewerbern ist geeignet, den für einen freien Wettbewerb erforderlichen Grad der Ungewissheit hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ausmaßes und der Modalitäten des Preisverhaltens des Wettbewerbers zu verringern. Dies führt zu einer verbotenen Wettbewerbsverzerrung.
Der EuGH stellte in seinem aktuellen Urteil klar, dass „jede unmittelbare oder mittelbare Fühlungnahme“ zwischen Unternehmen, die geeignet ist, das künftige Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potenziellen Mitbewerbers zu beeinflussen und Unsicherheiten über das zukünftige Marktgeschehen aufzuheben, als Kartellverstoß angesehen werden kann. Eine solche „Fühlungnahme“ schließt alles ein, was eine bessere Einschätzung der zukünftigen Markt- bzw. Preisentwicklung zulässt. Das betrifft nicht nur Preisinformationen, sondern andere Wettbewerbsparameter wie beispielsweise Gewinnmargen, Rabatte, Umsätze, geplante Investitionen oder Geschäftsstrategien.
Auch eine bloß einseitige Veröffentlichung von individualisierten strategischen Daten durch ein Unternehmen kann im Einzelfall für einen Kartellverstoß genügen, wenn diese Informationen einem Wettbewerber ermöglichen, sein Marktverhalten entsprechend zu ändern.
Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist unter folgendem Link abrufbar:
https://dejure.org/gesetze/AEUV/101.html