In der vergangenen Woche hielt Dr. Lars Siebert, LL.M. (Emory) den Einführungsvortrag zum „17. Berchtesgadener Dialog - Artificial Intelligence“ mit dem Titel „Heilsbringerin oder Gefahrenquelle? Ein Blick auf künftige KI-Anwendungen und internationale Regulierungsbemühungen“.
LArbG Berlin-Brandenburg: Arbeitgeber darf Browserverlauf prüfen
Donnerstag, 28. April 2016
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Az. 5 Sa 657/15) hat sich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage mit der Frage befasst, ob Arbeitgeber den Browserverlauf auf Dienstrechnern ihrer Mitarbeiter überprüfen dürfen.
Dem Kläger wurde in dem gegenständlichen Fall außerordentlich gekündigt, weil er während der Arbeitszeit in erheblichem Umfang privat im Internet gesurft hat. In dem betreffenden Unternehmen war den Mitarbeitern eine Privatnutzung des Internets nur in Ausnahmefällen und nur während der Arbeitspausen gestattet. Eine umfangreiche Auswertung des Browserverlaufs auf dem Dienstrechner des Klägers ergab, dass er innerhalb von 30 Arbeitstagen das Internet insgesamt knapp 40 Stunden zu privaten Zwecken genutzt hat. Es war dabei teilweise offensichtlich, dass der Kläger die betreffenden Internetseiten (z.B. „gmx.de“, „amazon.de“, „ebay.de“ und diverse Seiten mit pornografischem Inhalt) nicht zu dienstlichen Zwecken besucht hat.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts war die außerordentliche Kündigung damit wirksam und der Arbeitgeber durfte den Browserverlauf aus datenschutzrechtlicher Sicht auswerten. Gemäß § 32 Abs. 1 S. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) dürfen Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erheben, verarbeiten oder nutzen, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Das Landesarbeitsgericht hielt danach die Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle für erforderlich, wenn dem Arbeitgeber keine anderen Mittel zur Verfügung stünden, den Umfang der Privatnutzung des Internets festzustellen.
Außerdem entschied das Landesarbeitsgericht, dass die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) nicht im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer anwendbar seien. Nach § 88 Abs. 3 TKG darf sich ein Diensteanbieter nicht über das technisch erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt der Telekommunikation (hier: Internetnutzung) verschaffen. Mit anderen Worten: Würde man den Arbeitgeber als Anbieter von Telekommunikationsdiensten verstehen, dürfte er den Browserverlauf wegen § 88 Abs. 3 TKG wohl nicht auslesen. Das Landesarbeitsgericht hat aber entschieden, dass der Arbeitgeber – obwohl er den Arbeitnehmern das Internet auch zu privaten Zwecken zur Verfügung stellt – kein Diensteanbieter im Sinne des TKG sei. Diese wichtige Frage ist bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt. Da das Landesarbeitsgericht die Revision zugelassen hat, könnte dieses Rechtsproblem erstmalig vom Bundesarbeitsgericht entschieden werden. Ob der Kläger Revision eingelegt hat, ist noch nicht öffentlich bekannt.