Mit seinem Urteil vom 8. Mai 2015 (Az. V ZR 178/14) unterbindet der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe die teilungserklärungswidrige Vermietung von Hobby- und Kellerräumen in Wohnanlagen mit unterschiedlichen Wohnungseigentümern.
Mit seinem Urteil vom 8. Mai 2015 (Az. V ZR 178/14) unterbindet der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe die teilungserklärungswidrige Vermietung von Hobby- und Kellerräumen in Wohnanlagen mit unterschiedlichen Wohnungseigentümern.