Im Prozess um einen ehemaligen Banker einer internationalen Großbank wegen des Vorwurfs der Beteiligung an Cum-Ex-Geschäften fiel am Montag, 06.11.2023, das Urteil.
Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Geldwäscheprävention
Donnerstag, 29. Juni 2023
Im nachfolgenden Beitrag wird ein kurzer Überblick über aktuelle Entwicklungen im Bereich der Geldwäscheprävention gegeben. Der Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Die darzustellenden Entwicklungen geben insgesamt ein ambivalentes Bild ab: Einerseits zeigt sich, dass verstärkt auf die Einhaltung der Anforderungen gedrängt wird. Eine etwaige anfängliche Milde von Aufsichtsbehörden weicht mehr und mehr einer verstärkten Überwachung bis hin zur Verhängung von Bußgeldern. Gleichzeitig werden Verpflichteten auch mehr Hilfestellungen an die Hand gegeben und nützliche Klarstellungen vorgenommen.
Güterhändler im Fokus von Aufsichtsbehörden
Die Financial Intelligence Unit („FIU“) und die zuständigen Aufsichtsbehörden der Bundesländer haben im Jahr 2022 eine „Konzertierte Aktion gegen Geldwäsche“ im Nichtfinanzsektor durchgeführt. Der Schwerpunkt der Aktion lag auf dem Einsatz von Bargeld beim Erwerb hochwertiger Güter. Dies betraf insbesondere den Handel mit Schmuck und Edelmetallen sowie den Kfz-Handel. In diesem Rahmen wurden Güterhändler auf die Einhaltung ihrer Pflichten nach dem Geldwäschegesetz überprüft.
Die Auswertung ergab, dass lediglich in 39 % der abgeschlossenen Prüfungen die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz im Wesentlichen erfüllt wurden. Der Großteil der geprüften Händler hat die geldwäscherechtlichen Anforderungen somit nicht erfüllt, sodass die Aufsichtsbehörden zum Teil Bußgelder verhängt haben.
Es bleibt zu erwarten, dass die Aufsichtsbehörden in kommender Zeit verstärkt Prüfungen im Bereich außerhalb des Finanzsektors vornehmen werden und im Falle von Mängeln bei der Geldwäscheprävention vermehrt Bußgelder verhängen werden.
Weitere Informationen: Geldwäscheprävention im Nichtfinanzsektor
Transparenzregister: Ablauf der Schonfristen - Drohende Bußgelder
Bereits seit dem 1. August 2021 (Wegfall Mitteilungsfiktion) besteht eine umfassende Eintragungs- und Meldepflicht in das Transparenzregister für juristische Personen des Privatrechts (bspw. AG, GmbH etc.), Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, Europäische Aktengesellschaften (SE) sowie eingetragene Personengesellschaften (OHG, KG etc.). Dass etwa eine GmbH bereits in das Handelsregister eingetragen war, ersetzte seitdem nicht mehr die Eintragung ins Transparenzregister. Verstöße gegen diese Pflichten sind bußgeldbewehrt. Für die Eintragungen und Mitteilungen ins Transparenzregister wurden zunächst großzügige Übergangsvorschriften gewährt. Diese Übergangsvorschriften sind bereits zum 1. Januar 2022 abgelaufen.
Zusätzlich wurden unter bestimmten Voraussetzungen jedoch Schonfristen gewährt. Diese verhinderten bislang, dass aufgrund von Verstößen gegen die Eintragungs- und Mitteilungspflichten Bußgelder verhängt wurden. Selbst die zusätzlich gewährten Schonungsfristen laufen nunmehr ab bzw. sind zum Teil bereits abgelaufen:
- 31. März 2023 - für AG, KGaA, SE;
- 30. Juni 2023 - GmbH, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften und Partnerschaftsgesellschaften;
- 31. Dezember 2023 - alle weiteren Verpflichteten (bspw. OHG, KG etc.).
Mit Ablauf dieser (letzten) Schonfristen dürften also auch gegen solche Einheiten Bußgelder verhängt werden, die bisher noch von den Schonungsfristen profitiert haben.
Transparenzregister: EuGH schränkt Recht auf Einsichtnahme ein
Mitglieder der Öffentlichkeit, sprich nahezu jede Person, durften seit dem 1. Januar 2020 ohne Darlegung eines berechtigten Interesses das Transparenzregister einsehen. Dies wurde zum Teil stark kritisiert, weil es einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und den Schutz der personenbezogenen Daten der Betroffenen bedeutete. Der EuGH stellte in seiner Entscheidung (22. November 2022 - Az. C-37/20, C-601/20) nunmehr klar, dass ein Antrag der Öffentlichkeit auf Einsichtnahme einer Begründung und eines berechtigten Interesses bedarf.
Die Einschränkung gilt nicht für Verpflichtete nach dem GWG, die zur Wahrnehmung ihrer eigenen Sorgfaltspflichten das Transparenzregister einsehen müssen.
Eckpunktepapier - Neue Hilfestellungen im Umgang mit Verdachtsmeldungen
Bei Anhaltspunkten für eine Geldwäsche oder eine Terrorismusfinanzierung müssen Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz grundsätzlich eine Verdachtsmeldung gemäß § 43 GWG an die FIU abgeben. Die Schwelle für eine derartige Abgabe wurde vom Gesetzgeber bewusst sehr niedrig angesetzt (keine Gewissheit über Geldwäsche erforderlich, keine Mindestbeträge, „All-crimes-Ansatz“ etc.). Dies hat dazu geführt, dass die zuständige FIU geradezu mit Verdachtsmeldungen überflutet wurde.
Die FIU, die BaFin und der Expertenstab der Anti Financial Crime Alliance („AFCA“) haben nunmehr ein Eckpunktepapier „veröffentlicht“, das Unternehmen als Hilfestellung bei der Abgabe von Verdachtsmeldungen dienen soll. In dem Eckpunktepapier sind vor allem Sachverhalte klarstellend aufgeführt, bei denen keine Verdachtsmeldung abgegeben werden muss. Darüber hinaus ist klargestellt worden, dass in Zukunft auf sog. Doppelmeldungen (FIU und Strafverfolgungsbehörden) verzichtet werden kann.
Das Eckpunktepapier enthält im Ergebnis keine bahnbrechenden Neuigkeiten. Gleichwohl sind die Klarstellungen hilfreich. Darüber hinaus soll das Eckpunktepapier regelmäßig überarbeitet werden. Es lohnt sich daher, die weiteren Entwicklungen im Blick zu behalten.
Das Eckpunktepapier findet sich im geschützten Bereich auf der Internetseite des Zolls, der eine Anmeldung erforderlich macht: https://www.zoll-portal.de/.
Überarbeitete Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuA) der Bundesländer
Die Bundesländer haben ihre Auslegungs- und Anwendungshinweise („AuA“) zum Geldwäschegesetz nach knapp zweieinhalb Jahren erneut überarbeitet und veröffentlicht. Die überarbeiten AuA dienen als wesentliche Hilfestellung bei Umsetzung der Pflichten nach dem GWG im Bereich von Güterhändlern, Immobilienmaklern und anderen Unternehmen außerhalb des Finanzsektors, für die die Bundesländer die (geldwäscherechtliche) Aufsicht führen.
Güterhändlern, Immobilienmaklern und anderen verpflichteten Unternehmen außerhalb des Finanzsektors kann daher nur empfohlen werden, sich an den AuA zu orientieren.
Wesentliche Neuerungen in den aktuellen AuA waren insbesondere:
- Videoidentifizierung zulässig: Die nach dem GWG regelmäßig erforderliche Identifizierung von Personen anhand von Ausweisdokumenten ist nunmehr auch via Video zulässig (siehe Ziffer 4.4.3.2.5).
- Auftretende Person nicht in jedem Fall zu identifizieren: Nach dem GWG sind nicht nur die Vertragspartner zu identifizieren, sondern auch die Personen, die für den Vertragspartner auftreten. Nach den AuA soll dies aber nunmehr nur dann der Fall sein, wenn die auftretende Person auch in „risikorelevanter Funktion am Abschluss oder an der Abwicklung des Vertrags beteiligt ist.“ Bei Personen, die lediglich in untergeordneter Funktion bei der Anbahnung des Vertrags beteiligt sind (bspw. Einholung eines Angebots), besteht daher keine Pflicht zur Identifizierung.
- Weitere Klarstellungen betreffen etwa die Einordnung von Händlern mit Antiquitäten und Edelmetallen sowie die einhergehende praxisrelevante Frage, welche Schwellenwerte für Zahlungen dieser Händler gelten.
Die neuen AuA können Sie bspw. hier abrufen: Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (GwG) für Güterhändler, Immobilienmakler und andere Nichtfinanzunternehmen / Gemeinsame Auslegungs- und Anwendungshinweise der Länder der Bundesrepublik Deutschland
Bei konkreten Anliegen wenden Sie sich gerne an Lukas von Gierke.