Private Equity & Venture Capital
Unternehmen tätigen Akquisitionen, um die erworbene Gesellschaft nach einigen Jahren des Haltens, oftmals auch der Umstrukturierung, mit Gewinn weiter zu veräußern. Im Gegensatz zu dem strategischen Investor geht es dem Private Equity Unternehmer vor allem um eine günstige Akquisitionsfinanzierung und zügige Weiterveräußerung, im Idealfall über einen Börsengang des erworbenen Unternehmens. Während Transaktionen dieser Art in der Vergangenheit durch eine Finanzierung geprägt waren, bei der das Akquisitionsdarlehen aus den laufenden Erträgen der Zielgesellschaft zurückgeführt und soweit möglich mit deren Vermögen besichert wurde, ist diese Form der Finanzierung nicht zuletzt durch die Finanzkrise inzwischen deutlich schwieriger geworden. Private Equity Unternehmen müssen daher heute eine Zielgesellschaft sehr viel sorgfältiger analysieren, um eine positive Prognose für die Transaktion stellen zu können. Unsere Rechtsanwälte haben eine Vielzahl von Akquisitionen (s. Mergers & Aquisitions) sowie strukturierte Finanzierungen dieser Art mit dem notwendigen Fachwissen begleitet. Sie verfügen über ein hohes Maß an Erfahrung bei der Lösung der spezifischen Probleme der Branche.
Telekommunikationstechnik, Biotechnologie, Pharma, Medizintechnik sowie Handel und Dienstleistungen auf Internetbasis sind typische Wachstumsbranchen, in denen der klassische Bankkredit den jungen Unternehmen und ihren Gründern regelmäßig nicht zur Verfügung steht. Oft fehlt es an bankmäßigen Sicherheiten. Als Alternative hat sich deshalb die Vorhabensfinanzierung über Wagniskapital etabliert, auch Venture Capital genannt. Hierbei erhält der Wagniskapitalgeber regelmäßig Anteile an dem finanzierten Unternehmen und stellt dafür im Gegenzug – ohne Sicherheiten – Eigenkapital zur Verfügung.
Vier Fragekomplexe stehen im Vordergrund der Wagnisfinanzierung: Wie läßt sich auch als Minderheitsgesellschafter eine ausreichende Kontrolle über das Unternehmen gewährleisten? Wie kann das Risiko des Kapitalgebers im Falle einer ungünstigen Geschäftsentwicklung begrenzt werden? Wie können die Unternehmensgründer, von deren persönlicher Mitarbeit der Erfolg des Unternehmens zumeist abhängt, motiviert und notfalls gezwungen werden, für einen Mindestzeitraum weiter für das Unternehmen zu arbeiten? Und schließlich, wie lässt sich der Ausstieg des Wagniskapitalgebers aus dem Unternehmen bereits bei Begründung des Engagements vertraglich gestalten?
Aus Sicht der Unternehmensgründer geht es bei einer weitsichtigen Ausgestaltung der Beteiligungsverträge insbesondere auch darum, überzogenen Absicherungs- und Kontrollforderungen der jeweiligen Wagniskapitalgeber entgegenzutreten und sich so eine hinreichende Handlungsfreiheit und Renditechance bei Erfolg des Unternehmens zu bewahren. Die zielführende Beratung findet in diesem Interessenfeld für den Mandanten die beste Lösung. Hierbei steht BMT seit vielen Jahren sowohl den Gründern als auch den Kapitalgebern zur Seite.