Der Bundesfinanzhof hat in seinem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 9. November 2023, IV R 9/21, eine Grundsatzentscheidung zur Versteuerung von Earn-Out-Zahlungen bei Unternehmenskäufen getroffen. Danach sind Zuflüsse aus Earn-Outs vom Veräußerer grundsätzlich nicht schon im Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile zu versteuern, sondern erst bei Zufluss einer späteren Earn-Out-Zahlung. Dies gilt sowohl für umsatz- als auch für gewinnabhängige Earn-Out-Zuflüsse.
Größere Attraktivität von Mitarbeiterbeteiligungen durch neues Zukunftsfinanzierungsgesetz ab Januar 2024
Donnerstag, 28. Dezember 2023
Das neue Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG), das am 1. Januar 2024 in Kraft tritt, ermöglicht jungen kleinen und mittleren Unternehmen („Start-ups“), ihre Belegschaft unter günstigeren steuerlichen Bedingungen am Unternehmenserfolg zu beteiligen. Die im Gesetz enthaltene Modifikation des Einkommensteuergesetzes adressiert ein zentrales Dilemma, mit dem deutsche Start-ups konfrontiert sind. Sie können regelmäßig keine Gehälter auf dem Niveau international agierender Konzerne bieten und setzen stattdessen auf Mitarbeiterbeteiligungen am Unternehmen. Trotz der potenziell lukrativen Perspektive auf Erlöse bei Unternehmensverkäufen oder Börsengängen waren die Rahmenbedingungen für solche Beteiligungen in Deutschland bisher nicht international wettbewerbsfähig.
Ein Hauptgrund dafür war die restriktive Steuerpolitik, welche die Gewährung von Mitarbeiterbeteiligungen unattraktiv machte. Das Einkommensteuergesetz sah schon im Zeitpunkt der Anteilsgewährung an die Mitarbeiter eine steuerpflichtige Vorteilsgewährung an die Mitarbeiter. Dieser Vorteil war von den Mitarbeitern nach dem individuellen Steuersatz zu versteuern, obwohl ihnen keine Barmittel zugeflossen waren (sogenanntes „dry income“). Dies machte Deutschland im europaweiten Vergleich sehr unattraktiv. Die bisherige Gesetzeslage führte dazu, dass Start-ups hauptsächlich auf "virtuelle" schuldrechtliche Beteiligungen auswichen, die erst beim Verkauf des Unternehmens umgesetzt wurden. Der Nachteil dieser Gestaltungen war jedoch, dass die Erlöse mit dem individuellen Steuertarif des Mitarbeiters von bis zu 45 Prozent und damit dennoch deutlich über dem international üblichen Niveau besteuert wurden.
Bemühungen zur Verbesserung dieser Situation gab es schon unter der Vorgängerregierung der Ampel. Durch das Fondsstandortgesetz im Sommer 2021 wurde die Dry-Income-Problematik durch einen zinslosen Besteuerungsaufschub adressiert. Eine Nachversteuerung erfolgte bei (i) der Übertragung der Anteile, (ii) der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder (iii) nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Anteilserwerb. Diese Gestaltung wurde aber in der Praxis kaum angewendet, insbesondere weil bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Nachversteuerung angewendet wird, ohne dass Liquidität zufließt.
Das neue Zukunftsfinanzierungsgesetz soll diese Problematik adressieren. Es erweitert den Kreis der förderfähigen Unternehmen wesentlich und ermöglicht, die Nachversteuerung beim Ausscheiden des Mitarbeiters oder nach Ablauf von jetzt 15 (statt vorher zwölf) Jahren zu vermeiden, sofern das Unternehmen dauerhaft die Haftung für die Lohnsteuer übernimmt. Die Nachversteuerung erfolgt dann erst beim Unternehmensverkauf. Damit können die Mitarbeiter die Steuernachzahlung aus dem Veräußerungserlös entrichten.
Durch diese Neuregelung wird Start-ups erstmals ein attraktiver Weg geboten, ihre Mitarbeiter am Unternehmen zu beteiligen. Dies steigert ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit signifikant, insbesondere, da die Besteuerung der anteiligen Veräußerungserlöse durch die Mitarbeiter dann mit dem günstigeren Steuersatz für Kapitaleinkünfte von 25 Prozent erfolgt.