Der Bundesfinanzhof hat in seinem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 9. November 2023, IV R 9/21, eine Grundsatzentscheidung zur Versteuerung von Earn-Out-Zahlungen bei Unternehmenskäufen getroffen. Danach sind Zuflüsse aus Earn-Outs vom Veräußerer grundsätzlich nicht schon im Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile zu versteuern, sondern erst bei Zufluss einer späteren Earn-Out-Zahlung. Dies gilt sowohl für umsatz- als auch für gewinnabhängige Earn-Out-Zuflüsse.
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Mittwoch, 20. Februar 2019
Bei den Unternehmenstransaktionen (Kauf und Verkauf) haben sich in den letzten Monaten Möglichkeiten der steuerlich günstigen Gestaltung erschlossen, die nach unserer Einschätzung recht bald vom Gesetzgeber wieder geschlossen werden könnten. Zudem sind steuerliche Verschärfungen abzusehen, die Gestaltungen behindern werden. Beispiele:
1. Die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften führt seit vielen Jahren zum (teilweisen) Untergang der Verlustvorträge. Der Steuergesetzgeber wollte damit einen "Handel mit Verlustvorträgen" unterbinden. Durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist jedoch die einschlägige Vorschrift des Körperschaftsteuergesetzes für verfassungswidrig erklärt worden, soweit zwischen 25 % und 50 % der Anteile veräußert werden; eine Verfassungsbeschwerde gegen den Wegfall der Verlustvorträge auch bei höheren Anteilsveräußerungen ist anhängig und wird vom FG Hamburg als erfolgversprechend eingestuft. Es liegt auf der Hand, dass der Gesetzgeber nachbessern wird, auch wenn er zunächst infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die verfassungswidrige Vorschrift aufgehoben hat. Die Zeit bis zur Neuregelung sollte genutzt werden, um Unternehmen mit Verlustvorträgen zu veräußern.
2. Der Bundesfinanzhof hat den Anschaffungskostenbegriff im Rahmen von § 17 EStG der gesellschaftsrechtlichen Rechtslage angepasst. Das führt zu Gestaltungsspielraum: Will ein Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft veräußern, für deren Verbindlichkeiten er sich verbürgt hat, dann kann er vor dem Verkauf der Kapitalgesellschaft Mittel zur Ablösung dieser Verbindlichkeiten zur Verfügung stellen, die ihm aus dem Kaufpreis sodann wieder zufließen können. Der BFH hat klar entschieden, dass die Einzahlung zu nachträglichen Anschaffungskosten und damit zu einer Minderung des Gewinns aus der Veräußerung führt und kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorliegt.
3. Unternehmen mit Grundvermögen können zur Zeit noch dann grunderwerbsteuerneutral übertragen werden, wenn nicht mehr als 94,9 % der Anteile übertragen werden; bei Personengesellschaften kann nach Ablauf von fünf Jahren der restliche Anteil übertragen werden, ohne dass Grunderwerbsteuer entsteht. Die Länderfinanzminister planen eine Herabsetzung dieser Grenze auf 89,9 % und eine Verlängerung dieser Frist auf zehn Jahre. Ein Gesetzentwurf liegt noch nicht vor; ob der Gesetzgeber eine Rückwirkung tatsächlich einarbeiten wird ist daher unklar und wird weitgehend für verfassungsrechtlich höchstproblematisch gesehen. Insbesondere in mittelständischen Nachfolgesituationen sollte daher vor Bekanntwerden des Gesetzesentwurfs gehandelt werden.
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