Im Mai 2023 wurde der ehemalige hessische Oberstaatsanwalt Alexander Badle vom Landgericht Frankfurt zu sechs Jahren Haft und Einzug der Taterträge verurteilt. Schuldig gesprochen wurde er der Bestechlichkeit in 86 Fällen, der Untreue in 54 Fällen und der Steuerhinterziehung in neun Fällen. Von dem 320 Seiten umfassenden schriftlichen Urteil wurden bislang 88 veröffentlicht, da die Verteidigung Revision eingelegt hat. Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist im Frühjahr 2024 zu rechnen.
Strafbarkeit nach dem Transplantationsgesetz
Freitag, 16. Oktober 2020
Rund 9.000 Menschen stehen aktuell in Deutschland auf der Warteliste für ein Spenderorgan. Bei der Deutschen Stiftung Organtransplantation registriert waren demgegenüber 2019 bundesweit 932 Organspender/innen.
Die rechtlichen Voraussetzungen für Spende, Entnahme und Übertragung von menschlichen Organen, Organteilen und Geweben regelt in Deutschland seit 1997 das Transplantationsgesetz (TPG). Liegen beim potenziellen Organempfänger eine entsprechende Diagnose und die Voraussetzungen für eine Transplantion vor, folgt die Aufnahme des Patienten auf die „Warteliste“ gemäß § 10 TPG (Kriterien der Bundesärztekammer (BÄK) über § 16 TPG) sowie die Listung bei Eurotransplant/Holland, die Vermittlungsstelle nach § 12 TPG für die Zuteilung von Spenderorganen in acht europäischen Ländern.
Die Zuteilung verfügbarer Organe auf die möglichen empfangenden Personen erfolgt vor allem nach Dringlichkeit. Unterschieden wird in High Urgency-Patienten (HU), Approved Combined Organ-Patienten (ACO) und elektive Patienten (T). HU- und ACO-Patienten werden aufgrund besonderer Dringlichkeit vorrangig berücksichtigt. Auch innerhalb der Gruppe der T-Patienten erfolgt die Priorisierung nach Dringlichkeit. Diese richtet sich beispielsweise nach dem sogenannten Model for Endstage Liver Disease-Score (MELD-Score). Mit dessen Hilfe werden die Patienten nach Schwere der Erkrankung eingeteilt, beginnend mit dem höchsten MELD-Score absteigend sortiert.
Gem. § 16 TPG regelt die Bundesärztekammer die entscheidenden Kriterien in den Richtlinien für die Wartelistenführung und Organvermittlung. Neue Regelungen in § 19 Abs. 2 a TPG (nach dem sog. Göttinger Organspende-Skandal eingeführt) sollen dabei helfen, die Bevorzugung einzelner Wartelistenpatienten durch falsche Angaben über den Gesundheitszustand des Patienten zu vermeiden.
Generell benennt das Transplantationsgesetz verschiedene Maßnahmen und Instanzen, die den Prozess der Organ- und Gewebespende kontrollieren. Verankert sind auch Verbote und Straftatbestände, die den Handel von Organen unter Strafe stellen. Außerdem werden verschiedene Instanzen genannt, die die an einer Organ- und Gewebespende beteiligten Organisationen überprüfen.
Den Vortrag zur möglichen Strafbarkeit nach dem TPG bei Transplantationen hielt Alexander S. K. Gruner im Rahmen der 8. Bad Homburger Medizinrechtstage am 10. September 2020. Die Bad Homburger Medizinrechtstage sind ein gemeinsamer Kongress von Medizinrechtsanwälten, Steuerberatern und Unternehmern in der Healthcare Welt, der in diesem Jahr online stattfand.
Bei Fragen zur Strafbarkeit nach dem Transplationsgesetz steht Ihnen Alexander S. K. Gruner gern zur Verfügung.