Es ist noch immer rechtlich nicht vollständig geklärt, ob die Nutzung urheberrechtlich geschützten Contents zum Zwecke des KI-Trainings von der Schrankenregelung für das sogenannte Text and Data Mining (TDM-Schranke) erfasst ist. Das Landgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 27.09.2024 (AZ 310 O 227/23) festgestellt, dass jedenfalls das Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Bildern zur Erstellung von Datensätzen, die für KI-Training verwendet werden können, eine nach der Schrankenregelung des § 60d Abs. 1 UrhG zulässige Vervielfältigung darstellen kann.
Neues Kulturgutschutzgesetz verabschiedet - Schutzbestimmung für ausländische Sammler aufgenommen
Montag, 27. Juni 2016
Der deutsche Bundestag hat am 23. Juni 2016 eine Novellierung des Kulturgutschutzgesetzes beschlossen. Über dieses Gesetzgebungsvorhaben hatte es in den vergangenen Monaten heftige öffentliche Auseinandersetzungen gegeben. Insbesondere Künstler, Sammler und Vertreter des Kunsthandels hatten sich zum Teil lautstark zu Wort gemeldet. Künstler und Kunstsammler trieb die Sorge um, dass künftig verstärkt Kunstwerke zu national wertvollem Kulturgut erklärt werden könnten, was für die betroffenen Werke ein Ausfuhrverbot aus Deutschland und damit im Regelfall einen Wertverlust zur Folge hat. Meldungen über massive Abzüge von Sammlungsbeständen aus deutschen Museen und die Verbringung von Millionenwerten ins Ausland machten die Runde.
In der öffentlichen Diskussion weitgehend unbeachtet blieb dabei die besondere Situation der ausländischen Sammler, deren Werke sich auf der Grundlage meist langfristiger Leihverträge in deutschen Museen befinden. Die Situation solcher ausländischer Leihgeber unterscheidet sich fundamental von der eines in Deutschland ansässigen Sammlers. Während die mit der Einstufung als national wertvollem Kulturgut für einen deutschen Sammler verbundenen Einschränkungen juristisch noch als Schranken- und Inhaltsbestimmung durchgehen mögen, haben sie für einen ausländischen Sammler, der seine Leihgaben nicht zurück erhält (weil sie Deutschland nicht mehr verlassen dürfen), unmittelbar enteignende Wirkung.
Daher waren Regelungen zum Vertrauensschutz für ausländische Leihgeber zwingend geboten. Der ausländische Leihgeber verbringt schließlich im Vertrauen auf die Erfüllung der Rückgabeverpflichtung bei Beendigung des Leihvertrages das Kulturgut in den Geltungsbereich der deutschen Gesetze. Es widerspräche daher fundamentalen Rechtsprinzipien („pacta sunt servanda“) und stellte ein treuwidriges Verhalten (im Sinne eines „venire contra factum proprium“) dar, wenn ein Werk, welches sich aufgrund eines Leihvertrages eines ausländischen Leihgebers mit einer deutschen - zumal staatlichen - Kulturinstitution vorübergehend im Geltungsbereich deutscher Gesetze befindet und nur dadurch letztlich dem Zugriff der deutschen Behörden ausgesetzt ist, zu (deutschem) „national wertvollem Kulturgut“ erklärt werden würde. Wenn auf das vertragliche Versprechen einer staatlichen Institution, ein geliehenes Werk bei Beendigung des Leihverhältnisses wieder zurück zu geben, kein Verlass mehr wäre, weil eine solche Verpflichtung jederzeit durch die Entscheidung einer anderen staatlichen Institution ausgehebelt werden könnte, wäre der internationale Leihverkehr „tot“.
Diesen Bedenken wurde im Gesetzgebungsverfahren nunmehr Rechnung getragen, indem in § 10 Abs. 7 eine spezielle Regelung für den internationalen Leihverkehr aufgenommen wurde. Hiernach gilt, dass Kulturgut, das sich bei Inkrafttreten des Gesetzes auf Grundlage eines Leihvertrages zwischen einem ausländischen Verleiher und einer deutschen Kulturgut bewahrenden Einrichtung bereits im Inland befindet, für die Dauer dieses Leihvertrages und einen sich anschließenden Zeitraum von bis zu 6 Monaten nicht zu national wertvollem Kulturgut erklärt und in diesem Zeitraum auch genehmigungsfrei ausgeführt werden darf. Für Leihgaben, die erst nach Inkrafttreten ins Inland überführt werden, kann sich der Verleiher vor der Einfuhr nach Deutschland von der zuständigen obersten Landesbehörde schriftlich zusichern lassen, dass für die Dauer von bis zu 6 Monaten nach Ende des Leihvertrages kein Verfahren zur Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingeleitet wird.