Es ist noch immer rechtlich nicht vollständig geklärt, ob die Nutzung urheberrechtlich geschützten Contents zum Zwecke des KI-Trainings von der Schrankenregelung für das sogenannte Text and Data Mining (TDM-Schranke) erfasst ist. Das Landgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 27.09.2024 (AZ 310 O 227/23) festgestellt, dass jedenfalls das Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Bildern zur Erstellung von Datensätzen, die für KI-Training verwendet werden können, eine nach der Schrankenregelung des § 60d Abs. 1 UrhG zulässige Vervielfältigung darstellen kann.
„Metall auf Metall“ – Kraftwerk und die Kunstfreiheit
Tuesday, 07. June 2016
Im Jahr 1977 veröffentlichte die deutsche Gruppe „Kraftwerk“, die weltweit anerkannten Pioniere der elektronischen Musik („Autobahn“, „Die Roboter“), das Instrumentalstück "Metall auf Metall" als Teil ihres Albums „Trans Europa Express“. 20 Jahre später produzierte der deutsche Rapper Moses Pelham das Lied „Nur mir“ für die Sängerin Sabrina Setlur, für das er eine zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus „Metall auf Metall“ kopierte und als sogenannten Loop sich fortlaufend wiederholen ließ, überlagert von anderen Tonfolgen und Rhythmen. Diese für die Stilrichtung des Hip-Hop typische Technik des Sampling war Gegenstand eines langjährigen Rechtsstreits zwischen den beiden Gründern von Kraftwerk und Moses Pelham, der mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2016 (1 BvR 1585/13) noch kein Finale, aber einen bemerkenswerten Höhepunkt gefunden hat.
Die Gründer von Kraftwerk sahen durch die Übernahme der Rhythmussequenz ihre Rechte an dem Titel „Metall auf Metall“ verletzt und erhoben Klage auf Unterlassung und Schadenersatz, die letztlich in drei Instanzen erfolgreich war. Der BGH entschied im Jahr 2012, dass auch kleinste Teile eines künstlerischen Werks im Original geschützt seien und ohne bzw. gegen den Willen des Rechteinhabers nicht genutzt werden dürften, jedenfalls dann nicht, wenn es möglich sei, die entsprechende Tonfolge selbst einzuspielen. Hiergegen richtete sich die Verfassungsbeschwerde, wobei es verfassungsrechtlich um die Frage ging, inwieweit sich Moses Pelham bei der Übernahme von Ausschnitten im Wege des Sampling gegenüber leistungsschutzrechtlichen Ansprüchen von Kraftwerk auf die Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz berufen kann.
Das Bundesverfassungsgericht hatte mithin zwischen dem Grundrecht auf künstlerische Betätigung einerseits und den ebenfalls grundrechtlich geschützten Eigentums- und Verwertungsrechten abzuwägen. In diesem Zusammenhang mussten sich die Verfassungsrichter auch mit der Frage befassen, ob das Sampling, also die Verarbeitung von Klängen aus unterschiedlichen Tonquellen („Samples“) in einem neuen Musikstück, schon als künstlerische Betätigung anzusehen ist.
Moses Pelham und seine Unterstützer argumentierten, beim Sampling würden nicht Kompositionen oder Texte übernommen, sondern entnommene Teile wie ein neues Instrument genutzt. Durch das Zusammenspiel des Sample mit zahlreichen anderen Tonpartikeln entstehe eine Tonaufnahme, die mit der alten Quell-Tonaufnahme nichts mehr zu tun habe. Die Entnahme musikalischen Materials aus anderen Tonaufnahmen im Wege des Sampling und die Gestaltung einer individualisierten Medienmontage seien Teil der Musikkultur des Hip-Hop, für die entscheidend sei, dass direkt auf phonographische Ursprungsdokumente zurückgegriffen werde und die übernommenen Passagen nicht nur nachgebaut seien.
Das Bundesverfassungsgericht fand dies offensichtlich überzeugend. Es stellte fest, bei kunstspezifischer Betrachtung sei es geboten, bei der Auslegung und Anwendung urheberrechtlicher Ausnahmeregelungen die Übernahme fremder Werkausschnitte in eigene Werke als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung anzuerkennen. Diese Ausnahmeregelungen haben für Kunstwerke einen weiteren Anwendungsbereich als bei einer anderen, nichtkünstlerischen Nutzung ( BVerfG, 1 BvR 1585/13, unter C. II. 1. b). Bei der rechtlichen Bewertung der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken stehe dem Interesse der Urheberrechtsinhaber, die Ausbeutung ihrer Werke ohne Genehmigung zu fremden kommerziellen Zwecken zu verhindern, das durch die Kunstfreiheit geschützte Interesse anderer Künstler gegenüber, ohne finanzielle Risiken oder inhaltliche Beschränkungen in einen Schaffensprozess im künstlerischen Dialog mit vorhandenen Werken treten zu können. Stehe der künstlerischen Entfaltungsfreiheit ein Eingriff in die Urheberrechte gegenüber, der die Verwertungsmöglichkeiten nur geringfügig beschränkt, so könnten die Verwertungsinteressen der Urheberrechtsinhaber zugunsten der Freiheit der künstlerischen Auseinandersetzung zurückzutreten haben.
Nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts gebietet der verfassungsrechtliche Schutz des geistigen Eigentums nicht, dem Tonträgerhersteller jede nur denkbare wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit zuzuweisen, sondern es müsse ihm nur insgesamt „unter dem Strich“ ein angemessenes Entgelt für seine Leistung verbleiben. Mit der Veröffentlichung stehe ein Werk nicht mehr allein seinem Inhaber zur Verfügung, sondern trete bestimmungsgemäß in den gesellschaftlichen Raum und könne damit zu einem eigenständigen, das kulturelle und geistige Bild der Zeit mitbestimmenden Faktor werden. Da es sich mit der Zeit von der privatrechtlichen Verfügbarkeit löse und geistiges und kulturelles Allgemeingut werde, müsse der Urheber hinnehmen, dass es stärker als Anknüpfungspunkt für eine künstlerische Auseinandersetzung dient, worin sich die Sozialbindung des geistigen Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG ausdrücke (BVerfG a.a.O. unter C. II. 1. c).
Legt man diese Maßstäbe zugrunde, so das Bundesverfassungsgericht, könnten sich die Beschwerdeführer auf die Kunstfreiheit berufen, die durch die angegriffenen Entscheidungen der Zivilgerichte beeinträchtigt werde.
Durch das Verbot, die angegriffene Version von „Nur mir“ zu vertreiben, würden die Beschwerdeführer nicht nur unmittelbar im sogenannten Wirkbereich ihrer Kunstwerke betroffen, sondern dies habe auch Rückwirkungen auf den – besonders zu schützenden – sogenannten Werkbereich, weil die Verurteilung gerade auf dem künstlerischen Einsatz des Sampling als musikalischem Gestaltungsmittel beruhe. Das Argument, die Reichweite der Kunstfreiheit dürfe sich von vornherein nicht auf die eigenmächtige Inanspruchnahme oder Beeinträchtigung fremden geistigen Eigentums zum Zwecke der künstlerischen Entfaltung erstrecke, lassen die Verfassungsrichter ausdrücklich nicht gelten: Ein solch prinzipieller Vorrang des Eigentums vor der Kunstfreiheit lasse sich - wie auch umgekehrt ein prinzipieller Vorrang der Kunstfreiheit vor dem Eigentum - nicht aus der Verfassung herleiten. Jedes künstlerische Wirken bewege sich zunächst im Schutzbereich der Kunstfreiheit, gleich wie und wo es stattfindet. Ob die Kunstfreiheit im Einzelfall dann wegen der Beeinträchtigung insbesondere von Grundrechten Dritter zurücktreten muss, ist, so das Bundesverfassungsgericht, erst anschließend zu entscheiden.
Im Ergebnis müsse die Nutzung von Samples (also Teilen der Originalaufnahme) bei einer kunstspezifischen Betrachtungsweise grundsätzlich auch dann möglich sein, wenn sich die Tonfolge auch durch Nachspielen erzeugen ließe. Die Anforderungen, welche an die Zulässigkeit des Sampling gestellt werden, könnten weitreichende Auswirkungen für andere Kunstschaffende haben, wie insbesondere im Bereich des Hip-Hop, weil der Rechteinhaber des Originals aufgrund seiner „Verbotsmacht“ die Schöpfung neuer Kunstwerke verhindern könne. Sampling zu tongestalterischen Zwecken sei genauso von der Kunstfreiheit geschützt, wie wenn es zum Zweck der kritischen Auseinandersetzung mit dem Original erfolge.
Wenn der Musikschaffende, der unter Einsatz von Samples ein neues Werk schaffen will, nicht völlig auf die Einbeziehung des Sample in das neue Musikstück verzichten wolle, ließe ihm die enge Auslegung des Bundesgerichtshofs nur die Wahl, sich entweder um eine Samplelizenzierung durch den Rechteinhaber zu bemühen oder das Sample selbst nachzuspielen. In beiden Fällen würden jedoch die künstlerische Betätigungsfreiheit und damit auch die kulturelle Fortentwicklung eingeschränkt:
Da auf die Einräumung einer Lizenz zur Übernahme des Sample kein Rechtsanspruch besteht, könne die Lizenz verweigert oder die Höhe unangemessen hoch festgesetzt werden. Besonders schwierig gestalte sich der Prozess der Rechteeinräumung bei Werken, die viele verschiedene Samples benutzten und diese collagenartig zusammenstellten. Die Existenz von Sampledatenbanken, auf denen Samples samt den Nutzungsrechten erworben werden können, sowie von Dienstleistern, die Musikschaffende beim Sampleclearing unterstützen, beseitigten diese Schwierigkeiten nur teilweise, da bei deren Inanspruchnahme unter Umständen erhebliche Transaktionskosten und größerer Rechercheaufwand entstehen. Außerdem schränke die Verweisung hierauf die Samplingmöglichkeiten erheblich - nämlich auf das jeweils vorhandene Angebot - ein.
Das eigene Nachspielen von Klängen stelle ebenfalls keinen gleichwertigen Ersatz dar. Der Einsatz von Samples sei eines der stilprägenden Elemente des Hip-Hop. Der direkte Zugriff auf das Originaltondokument sei - ähnlich wie bei der Kunstform der Collage - Mittel zur „ästhetischen Reformulierung des kollektiven Gedächtnisses kultureller Gemeinschaften“, wie das Bundesverfassungsgericht unter Hinweis auf ein Zitat von Großmann, Die Geburt des Pop aus dem Geist der phonographischen Reproduktion, in: Bielefeldt/Dahmen/ders., PopMusicology. Perspektiven der Popmusikwissenschaft, formuliert, und wesentliches Element eines experimentell synthetisierenden Schaffensprozesses. Die erforderliche kunstspezifische Betrachtung verlange, diese genrespezifischen Aspekte nicht unberücksichtigt zu lassen. Dass in anderen Bereichen Samples auch oder vorrangig zum Zweck der Kostenersparnis eingesetzt werden, dürfe nicht dazu führen, den Einsatz dieses Gestaltungsmittels auch dort unzumutbar zu erschweren, wo es stilprägend ist.
Das eigene Nachspielen eines Sample könne sehr aufwendig sein und die Beurteilung der gleichwertigen Nachspielbarkeit für die Kunstschaffenden zu erheblicher Unsicherheit führen; angesichts dieser Unwägbarkeiten und Risiken könne das Kriterium der Nachspielbarkeit abschreckende Wirkung entfalten. Es sei zu befürchten, dass Kunstschaffende auf eine an sich zulässige Übernahme verzichten, weil ihnen der Aufwand und das rechtliche Risiko als zu groß erscheinen.
Diesen Beschränkungen der künstlerischen Betätigungsfreiheit stehe hier für den Fall einer erlaubnisfreien Zulässigkeit des Sampling nur ein geringfügiger Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht von Kraftwerk ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile gegenüber. Die Gefahr von Absatzrückgängen könne allenfalls dann entstehen, wenn das neu geschaffene Werk eine so große Nähe zu dem Tonträger mit der Originalsequenz aufweise, dass das neue Werk mit dem ursprünglichen Tonträger in Konkurrenz trete.
Das Bundesverfassungsgericht hat den Fall nicht abschließend entschieden, sondern an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen, der jetzt unter Beachtung des verfassungsgerichtlichen Urteils neue Kriterien für eine verfassungskonforme rechtliche Beurteilung des Sampling aufstellen muss. Das Urteil dürfte aber weiterreichende Auswirkungen auf Fälle haben, die sich im Spannungsfeld zwischen der Kunstfreiheit von Kunstschaffenden und Individualinteressen Dritter befinden. Das Bundesverfassungsgericht stellt in seinem Urteil für eine Kunstform stilbildende Gestaltungsmittel unter besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Würde Sampling verboten oder unzumutbar erschwert, so Vizepräsident Kirchhof in der mündlichen Urteilsbegründung, würde dies „die Schaffung von Musikstücken einer bestimmten Stilrichtung praktisch ausschließen". Diese Begründung ist höchst interessant für einen anderen Fall, der das Bundesverfassungsgericht demnächst beschäftigen wird und der bereits Gegenstand rechtlicher Betrachtungen an dieser Stelle war („Augen auf! Street Photography – noch legal oder schon illegal?", BMT-Newsticker vom 24.08.2015): Die von Landgericht Berlin und Kammergericht vorgenommene Auslegung von § 23. Abs. 1 Nr. 4 KUG würde im Ergebnis dazu führen, die sogenannte Street Photography als Kunstform im Prinzip abzuschaffen. Man ist jetzt versucht zu sagen: Was dem Musikkünstler recht ist, muss dem Fotografen billig sein. Wenn der Einsatz eines stilprägenden Gestaltungsmittels nicht unzumutbar erschwert werden darf, muss von Verfassungs wegen die Möglichkeit bestehen, im Rahmen der Street Photography Personen auch in Alltagssituationen abzubilden, ohne deren Persönlichkeitsrechte zu verletzen, auch wenn keine Einwilligung vorliegt.