Es ist noch immer rechtlich nicht vollständig geklärt, ob die Nutzung urheberrechtlich geschützten Contents zum Zwecke des KI-Trainings von der Schrankenregelung für das sogenannte Text and Data Mining (TDM-Schranke) erfasst ist. Das Landgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 27.09.2024 (AZ 310 O 227/23) festgestellt, dass jedenfalls das Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Bildern zur Erstellung von Datensätzen, die für KI-Training verwendet werden können, eine nach der Schrankenregelung des § 60d Abs. 1 UrhG zulässige Vervielfältigung darstellen kann.
„Augen auf!“ Street Photography – noch legal oder schon illegal? Ein Update.
Dienstag, 24. April 2018
Am 24.08.2015 war an dieser Stelle (vgl. „Augen auf!“ Street Photography – noch legal oder schon illegal?) über ein Urteil des Berliner Kammergerichts berichtet worden, welches sich mit der sogenannten Street Photography als Kunstform beschäftigt, also der typischerweise ungestellten und ohne Einwilligung erfolgenden Aufnahme von Personen im öffentlichen Raum. Nunmehr hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 8. Februar 2018 (1 BvR 2112/15) das seinerzeit besprochene Urteil des Kammergerichts zwar im Ergebnis bestätigt, dabei aber zugleich die in der Besprechung geäußerte Sorge wenn nicht zerstreut, so doch relativiert, dass ein der „Street Photography“ zuzuordnendes Foto, welches in einem elitären Kunstzirkel ohne weiteres gezeigt werden darf, sich in einen rechtswidrigen Angriff auf das Persönlichkeitsrecht verwandele, wenn es auf die Straße getragen wird, und deshalb Street Photography womöglich zukünftig nur noch in geschlossenen Räumen stattfinden dürfe.
Die Verfassungsrichter stellen nämlich zu den ausdrücklich so bezeichneten „Eigengesetzlichkeiten der Straßenfotografie“ fest, dass „…es mit der Kunstfreiheit nicht vereinbar wäre, ihren Wirkbereich von vornherein auf Galerien, Museen oder ähnliche räumlich begrenzte Ausstellungsorte zu begrenzen.“
Indem das Kammergericht die besondere Persönlichkeitsverletzung der Klägerin durch die hervorgehobene Präsentation auf einer großformatigen Stelltafel an einer der verkehrsreichsten Straßen einer Millionenstadt zum zentralen Punkt seiner Abwägung gemacht habe, habe es „… die ungestellte Abbildung von Personen ohne vorherige Einwilligung, welche strukturtypisch für die Straßenfotografie ist (vgl. Hildebrand, ZUM 2016, S. 305 <309, 311 f.>), nicht generell unmöglich gemacht.“
Die Straßenfotografie als solche ist damit verfassungsrechtlich als Kunstform anerkannt, und es bleibt eine Frage des jeweiligen Einzelfalles, unter welchen Umständen derart aufgenommene Bilder in der Öffentlichkeit präsentiert werden dürfen.