Auf den ersten Blick scheinen der 1987 verstorbene Künstler Andy Warhol, die Gruppe Kraftwerk und die aktuellen Debatten um Künstliche Intelligenz („KI“) wenig bis gar nichts miteinander zu tun zu haben. Doch wie so häufig trügt der Schein.
Das Recht am eigenen Bild!
Montag, 11. November 2013
„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“ Dieses „Recht am eigenen Bilde“ regelt § 22 Satz 1 des „Geset-zes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photogra-phie“. Ausnahmen gelten nach § 23 Abs. 1 KUG insbesondere für die sog. Personen der Zeitgeschichte (Politiker, Stars und „Sternchen“ usw.), aber auch für Personen, die auf Landschafts- oder ähnlichen Aufnahmen als bloßes „Beiwerk“ abgebildet sind oder die an Versammlungen o.ä. teilgenommen haben. Eine weitere Ausnahme schafft § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG für „Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient“. Die von § 23 Abs. 1 KUG jeweils gewährten Befugnisse erstrecken sich jedoch, so § 23 Abs. 2 KUG, nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, sollte er bereits verstorben sein, seiner Angehörigen verletzt wird; dies wird z.B. angenommen bei Eingriffen in die Privat- und Intimsphäre (Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, § 23 KUG, Rd-Nr. 112 ff).
Diese nicht immer einfache Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht einerseits und Kunstfreiheit andererseits wird auch in anderen Rechtsordnungen vorgenommen. Der Supreme Court des Staates New York hat sich in seiner am 1. August 2013 ergangenen Entscheidung in Sachen Foster v. Svenson sehr eindeutig auf die Seite der Kunstfreiheit gestellt. Was war passiert: Der international renommierte Fotograf Arne Svenson hatte mithilfe eines Teleobjektivs aus seiner New Yorker Wohnung über einen längeren Zeit-raum ein Nachbargebäude „ins Visier“ genommen, wobei er auch Personen fotografier-te, die hinter den großen Glasfassaden ihrer Wohnungen zu sehen waren. Aus den so entstandenen Fotografien stellte er eine Ausstellung zusammen, die unter dem Titel „The Neighbors“ gezeigt wurde.
Einige dieser „Neighbors“ waren jedoch nicht davon angetan, Fotos von sich (und ihren minderjährigen Kindern) in dieser Ausstellung und – der wohl eigentliche Stein des Anstoßes - in Presse- und Fernsehberichten hierüber zu sehen, und zogen vor Gericht.
Es war unstreitig, dass die Aufnahmen ohne Einwilligung erfolgt und die Abgebildeten nicht von öffentlichem Interesse (in Deutschland würden wir sagen: weder absolute noch relative Personen der Zeitgeschichte) waren. Der Supreme Court des Staates New York ließ es dennoch genügen, dass kein Fall der kommerziellen Nutzung vorlag, um der Kunstfreiheit den Vorrang zu geben. Aus deutscher Sicht überraschend ist, dass das Gericht gar nicht in die Abwägung einfließen ließ, wie die Fotos konkret entstanden waren, nämlich durch heimliches Fotografieren von Personen mit einem Teleobjektiv durch die Fenster ihrer Wohnungen. Da es bei Fragen des Persönlichkeitsrechts nach deutscher Rechtspraxis regelmäßig darauf ankommt, ob in die Intimspäre (die innere Gedanken- und Gefühlswelt und Angelegenheiten höchstpersönlicher Natur), die Privatsphäre (das Privatleben im eigenen häuslichen Bereich und an von der breiten Öffentlichkeit abgeschirmten „Rückzugsorten“) oder in die Individualsphäre (der Mensch in seinen Beziehungen zur Umwelt) eingegriffen wird, hätte sich ein deutsches Gericht mit diesen Begleitumständen wohl sehr eingehend auseinandergesetzt. Auch wenn die Entscheidung eines US-amerikanischen Gerichtes natürlich keinen „echten“ Präzedenzfall für Sachverhalte liefert, die nach deutschem Recht zu entscheiden sind, so illustriert sie doch, welchen Stellenwert die Kunstfreiheit andernorts genießt. Man kann auch sagen: wie ernst sie genommen wird. Dies mag auch in Deutschland die Diskussion anregen, ob hier die Gewichte immer richtig verteilt werden in Zeiten von Internet und Smartphones, wo einerseits potentiell jedes Ereignis überall auf der Welt öffentlich ist, aber andererseits (vielleicht gerade deshalb) viel eher die Neigung besteht, auf den Schutz der eigenen Persönlichkeit zu pochen (oder diese zu Geld zu machen). Wer das Werk großer Fotokünstler der vergangenen Jahrzehnte studiert, der wird Unmengen von Aufnahmen finden, denen der “Zauber des Authentischen“ anhaftet: Straßenszenen, Bilder aus Cafés und Kneipen, Alltagsportraits. Wie viele dieser Bilder wären wohl unter heutigen Bedingungen gar nicht erst entstanden?